Die Erhöhung der Ausnützung habe zur Folge, dass sich die Anzahl Personen, welche sich regelmässig im Abstandsbereich von 400 m aufhalten würden, markant erhöhe. Bei einem Totalversagen der Transitgasleitung würde damit eine höhere Anzahl von Personen als heute gefährdet. Die Beschwerdeführerin verlangt auch hier eine Interessenabwägung zugunsten der Erdgashochdruckleitung und des Schutzes der Bevölkerung. Es sei deshalb auch auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffern im Abstandsbereich von 400 m der Gasleitung zu verzichten. Eine Erhöhung sei richtplanwidrig und nicht zweckmässig.