Der angefochtene Entscheid ist somit in Bezug auf die Aufzonung des Grundstücks Nr. z und die Einzonung des Grundstücks Nr. y aufzuheben und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, in einem Abstandsbereich von 400 m zur bestehenden Transitgasleitung sei bei den in diesem Bereich gelegenen Grundstücken auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffern in den Wohn-, Arbeits- und Mischzonen zu verzichten. Die Erhöhung der Ausnützung habe zur Folge, dass sich die Anzahl Personen, welche sich regelmässig im Abstandsbereich von 400 m aufhalten würden, markant erhöhe.