5.3. Nach dem Ausgeführten kann der Entscheid der Vorinstanz über die Abweisung der Beschwerde und damit die Genehmigung der Auf- und Einzonung der Grundstücke Nrn. z und y nicht geschützt werden, da er insbesondere auf einem ungenügend festgestellten Sachverhalt beruht, der auch nicht vom Kantonsgericht vervollständigt werden kann. Der angefochtene Entscheid ist somit in Bezug auf die Aufzonung des Grundstücks Nr. z und die Einzonung des Grundstücks Nr. y aufzuheben und an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.