Beim Grundstück Nr. y, das bis dato ausserhalb der Bauzone liegt und bis 12 m an die Gasleitung heranreicht, ist eine solche Überprüfung ohnehin angezeigt, da offenbar die Gemeinde X noch über ausreichende Baulandreserven verfügt. Ohnehin ist die Begründung der Beschwerdegegnerin zur Einzonung des immerhin 1'800 m2 grossen Grundstücks Nr. y, das Gebäude auf diesem Grundstück werde nicht (mehr) landwirtschaftlich genutzt, weshalb es der Wohnzone zuzuschlagen sei (vgl. Botschaft des Gemeinderats zur Ortsplanungsrevision 2011 [erste öffentliche Auflage], S. 15), auch raumplanungsrechtlich nicht ausreichend. 5.3.