Bei beiden Grundstücken wurde nicht geprüft, ob allenfalls nur Teile derselben, auf- und eingezont werden sollen respektive die Aufzonung mit einer teilweisen Auszonung einhergehen könnte, um einen etwas grösseren Sicherheitsabstand zur Gasleitung zu erreichen. Beim Grundstück Nr. y, das bis dato ausserhalb der Bauzone liegt und bis 12 m an die Gasleitung heranreicht, ist eine solche Überprüfung ohnehin angezeigt, da offenbar die Gemeinde X noch über ausreichende Baulandreserven verfügt.