5.2. Zu ergänzen bleibt, dass die revidierte StFV, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits in Kraft war, nicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. dazu auch Planungshilfe Bund S. 16 f.; siehe zudem Art. 3 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]), da vor der Interessenabwägung die Prüfung unterblieb, ob weitere und gegebenenfalls welche Massnahmen zur Risikominderung vorgenommen werden könnten. Ebenfalls im Rahmen dieser Prüfung, ob übergeordnetes Recht im vorinstanzlichen Entscheid eingehalten wurde, ist nochmals auf den Richtplan 2009, Kapitel S9 Technische Gefahren, hinzuweisen.