Da mit der damit verbundenen Rückweisung der Sache zur vertiefteren Abklärung des Sachverhalts eine Auf- und Einzonung im geplanten Ausmass nicht von vornherein verunmöglicht wird, konnte jedoch auf eine Beiladung der Grundeigentümer in dieses Gerichtsverfahren abgesehen werden. 5.2. Zu ergänzen bleibt, dass die revidierte StFV, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits in Kraft war, nicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. dazu auch Planungshilfe Bund S. 16 f.; siehe zudem Art. 3 der Raumplanungsverordnung [RPV;