Nebst der Anlagebetreiberin und den Umweltfachstellen werden gegebenenfalls auch die betroffenen Grundeigentümer bei der Evaluation der Massnahmen einzubeziehen sein. Da mit der damit verbundenen Rückweisung der Sache zur vertiefteren Abklärung des Sachverhalts eine Auf- und Einzonung im geplanten Ausmass nicht von vornherein verunmöglicht wird, konnte jedoch auf eine Beiladung der Grundeigentümer in dieses Gerichtsverfahren abgesehen werden.