Damit ist auch gesagt, dass es sich die Beschwerdeführerin als Störerin ebenfalls zu einfach macht, wenn sie sinngemäss meint, mit der damaligen Wandverstärkung ihrer Gasleitung könnten von ihr keine weiteren sicherheitstechnischen Massnahmen mehr verlangt werden (vgl. Art. 3 StFV). Es geht denn auch nicht an, mit einem solchen pauschalen Verweis der Gemeinde sämtliches Entwicklungspotenzial im Gebiet Y zu verunmöglichen, schon gar nicht, wenn wie hier zumindest eine teilweise Verdichtung und damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden verfolgt wird.