4.2, S. 21), was vorliegend ebenfalls unterblieb. Dass die vertiefte Prüfung und die Anordnung von zusätzlichen Massnahmen bereits vor der Inkraftsetzung der revidierten StFV in Zusammenarbeit mit Bund, Kanton, Gemeinde, Anlagebetreiber und allenfalls auch betroffenen Grundeigentümern, praktiziert wurde, ergibt sich aus der vorerwähnten Arbeitshilfe des BUWD sowie den darin geschilderten Fallbeispielen (vgl. beispielsweise Ziff. 6.2 Ortsplanungsrevision 2008-2012 Alberswil und Ziff. 6.3 Einzonung Gebiet Blindei, Ruswil, wo trotz deutlich tieferem Verlauf der Risikosummenkurve der Regierungsrat mit Entscheid vom 31.10.2011