BUWD S. 15 f.). Zwar kann die vertiefte Prüfung und Anordnung von Sicherheits- und Schutzmassnahmen auch ins Gestaltungsplanverfahren oder gar ins Baubewilligungsverfahren verschoben werden, dabei müssen aber im Ortsplanungsverfahren zumindest die Grundsätze der Störfallvorsorge geregelt werden (vgl. Arbeitshilfe BUWD S. 15 ff. und Planungshilfe Bund Ziff. 4.2, S. 21), was vorliegend ebenfalls unterblieb.