Damit ist vor einem Entscheid über eine Nutzungsplanänderung unter Einbezug des Anlageninhabers vertieft zu prüfen, welche (weiteren) Massnahmen zur Risikominderung zur Verfügung stehen. Solche Massnahmen sind – sollte die Interessenabwägung weiterhin zu Gunsten der Anpassung des Nutzungsplanes ausfallen – als Auflagen zu verfügen (vgl. Planungshilfe Bund S. 14) respektive ins Bau- und Zonenreglement aufzunehmen oder aber vertraglich festzuhalten (vgl. Arbeitshilfe BUWD S. 15 f.).