Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die durch die Auf- und Einzonung der Grundstücke Nrn. z und y verursachte Steigerung des Risikos für die Bevölkerung, welches von der Transitgasleitung ausgeht, als tragbar bezeichnet. Dieser Entscheid basiert jedoch auf unzureichenden Grundlagen. So wurde offenbar nicht geprüft, ob – nebst der bereits erfolgten Wandverstärkung der Gasleitung – weitere Sicherheits- und/oder Schutzmassnahmen möglich sind (vgl. auch Koordinationsschritt 3 [Risikobericht] Arbeitshilfe BUWD S. 17 ff., Planungshilfe Bund, S. 16 ff.).