Ebenso hat das Gericht auch unter der beschränkten Kognition die Pflicht zu prüfen, ob übergeordnetes Recht korrekt berücksichtigt wurde. 5.1. Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder eben ungenügend abgeklärt hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (Schindler, in: Komm. zum VwVG [Hrsg. Auer/Müller/Schindler], Zürich 2008, Art. 49 VwVG N 28). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die durch die Auf- und Einzonung der Grundstücke Nrn.