5. Das Gericht verfügt als zweite Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren lediglich über eine beschränkte Prüfungszuständigkeit (Kognition), was die Prüfung der Angemessenheit eines angefochtenen Entscheids ausschliesst. Hingegen kann das Gericht einen Entscheid ändern oder aufheben, wenn es zum Schluss kommt, dass der angefochtene Entscheid auf einer falschen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. Ebenso hat das Gericht auch unter der beschränkten Kognition die Pflicht zu prüfen, ob übergeordnetes Recht korrekt berücksichtigt wurde.