An auf vertiefte Prüfungen abgestellte Ausführungen zu weiteren sicherheitstechnischen Massnahmen (technische und organisatorische wie auch weitere bauliche, wie z.B. Stollen oder Kanal für die Gasleitung, Schutzplatten, Installation [vermehrter] Sensoren an der Leitung, Hangsicherungsmassnahmen, Erstellung eines Sicherheits- und Notfallkonzepts usw.) sowie zu Schutzmassnahmen an den bedrohten (zukünftigen) Bauten fehlt es nicht nur in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sondern auch in den vorliegenden Stellungnahmen der kantonalen und eidgenössischen Umweltfachstellen. 5.