Nach dem Ausgeführten ergibt sich zusammenfassend, dass sich durch die beschlossenen Auf- und Einzonungen der Grundstücke Nrn. z und y im Gebiet Y die Risikosummenkurve gemäss dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten W-A-Diagramm vom 23. Juni 2011 teilweise in die obere Hälfte des Übergangsbereichs verschiebt. Entsprechend sind nach Art. 7 Abs. 2 StFV erhöhte Anforderungen an eine Risikoabwägung zu stellen. Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Vorinstanz die Interessen der Raumplanung gegenüber den Bedenken der Beschwerdeführerin höher bewertet respektive das Risiko als tragbar erachtet. Dies trotz der ablehnenden Haltung der kantonalen und eidgenössischen Umweltfachstellen.