namentlich bauliche Massnahmen am Hang, im Bereich des Y-Bachs, ein Monitoring mit Frühwarnsystem für Rutschungen oder andere geeignete von einem beizuziehenden Störfallexperten vorzuschlagende Massnahmen. Diesem Antrag widersetzte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik mit dem Hinweis darauf, dass an der Erdgashochdruckleitung keine risikomindernden Massnahmen mehr vorgenommen werden könnten. 4.8. Nach dem Ausgeführten ergibt sich zusammenfassend, dass sich durch die beschlossenen Auf- und Einzonungen der Grundstücke Nrn.