4.6. Bei ihrer Beurteilung, dass an der Anlage selbst keine baulichen Massnahmen mehr möglich seien, stützte sich die Vorinstanz offenbar auf die Feststellung im Amtsbericht der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) vom 6. Februar 2013, wonach alle verhältnismässigen Massnahmen bei der Erdgasleitung umgesetzt worden seien. Die Dienststelle beantragte deshalb allerdings, auf die geplanten Ein- und Aufzonungen im Gebiet Y sei zu verzichten. Sie verwies dabei auf Stellungnahmen des Bundes, d.h. des Dienstes Rohrleitungen des BFE und der Abteilung Gefahrenprävention, Sektion Störfall- und Erdbebenvorsorge, des BAFU.