Von der Anordnung sicherheitstechnischer Massnahmen zur Reduktion des Störfallrisikos an respektive im Umfeld der Erdgasleitung sah die Vorinstanz ab, indem sie festhielt, dass, nachdem die Wandstärke der Gasleitung auf 26,1 mm erhöht worden sei, keine baulichen Massnahmen an der Erdgasleitung mehr möglich seien. Über allfällig anzuordnende Schutzmassnahmen bauseits (z.B. betreffend Gebäudeausrichtung, Fassadenöffnungen, Fluchtwege, Schutzwälle usw.) finden sich in den Erwägungen keine Überlegungen. 4.6.