Die Vorinstanz hat in der Folge die beschlossene Teilrevision der Ortsplanung als raumplanerisch massvoll und mit den zeitgemässen Verdichtungsbestrebungen übereinstimmend erachtet und lehnte eine Nichtgenehmigung der beschlossenen Zonenänderungen als unverhältnismässig ab. Sie erachtete folglich die mit der Auf- und Einzonung verbundene Erhöhung des Störfallrisikos als tragbar. Von der Anordnung sicherheitstechnischer Massnahmen zur Reduktion des Störfallrisikos an respektive im Umfeld der Erdgasleitung sah die Vorinstanz ab, indem sie festhielt, dass, nachdem die Wandstärke der Gasleitung auf 26,1 mm erhöht worden sei, keine baulichen Massnahmen an der Erdgasleitung mehr möglich seien.