Sie erachtete es als zwar grundsätzlich möglich, die Transitgasleitung im Gebiet Y zu verlegen, dies sei aber mit erheblichen Kosten verbunden. Sie ging weiter davon aus, dass das BFE keine Verlegung der Leitung verfügen werde, da die Risikosummenkurve zwar leicht ansteige, aber den oberen Übergangsbereich nicht übersteige respektive im Übergangsbereich verlaufe. Die Vorinstanz hat in der Folge die beschlossene Teilrevision der Ortsplanung als raumplanerisch massvoll und mit den zeitgemässen Verdichtungsbestrebungen übereinstimmend erachtet und lehnte eine Nichtgenehmigung der beschlossenen Zonenänderungen als unverhältnismässig ab.