zweckmässig. Neue grössere Einzonungen würden für Gemeinden wie X – wenn überhaupt – nur noch sehr beschränkt möglich sein. Insofern erbringe die Gemeinde den Nachweis, dass Alternativen nicht zur Verfügung stünden, was auch der Entwicklungsträger Region Luzern West in seiner Stellungnahme vom 11. April 2013 festhalte. Die Vorinstanz hat aber auch auf das grosse öffentliche Interesse am Erhalt und Weiterbetrieb der aufgrund von langwierigen Konzessions- und Planungsverfahren erstellten Transitgasleitung hingewiesen. Sie erachtete es als zwar grundsätzlich möglich, die Transitgasleitung im Gebiet Y zu verlegen, dies sei aber mit erheblichen Kosten verbunden.