Die Massnahmen könnten die Anlage selber betreffen, dann handle es sich um bauliche, technische oder organisatorische Sicherheitsmassnahmen, oder die von der Anlage bedrohten Bauten und Anlagen, welche als Schutzmassnahmen bezeichnet würden (z.B. bauliche Massnahmen wie Gebäudeausrichtung, Fassaden- und Umgebungsgestaltung). Weiter seien auch raumplanerische Massnahmen wie Alternativstandorte, die Ausscheidung von Sicherheitskorridoren oder die Reduktion der Nutzungsdichte oder der Nutzungsart zu prüfen. In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, die Risikosummenkurve verlaufe auch mit der neu beschlossenen Ausnützungsziffer im mittleren Übergangsbereich.