d RPG). 4.5.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid richtig aus, wenn sich das von der Anlage ausgehende Risiko gemäss dem W-A-Diagramm im Übergangsbereich befinde, seien Massnahmen zur Reduktion des Risikos zu prüfen. Die Massnahmen könnten die Anlage selber betreffen, dann handle es sich um bauliche, technische oder organisatorische Sicherheitsmassnahmen, oder die von der Anlage bedrohten Bauten und Anlagen, welche als Schutzmassnahmen bezeichnet würden (z.B. bauliche Massnahmen wie Gebäudeausrichtung, Fassaden- und Umgebungsgestaltung).