Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres Entscheids die verschiedenen, gegenläufigen Interessen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin umfassend dargelegt. Auf der einen Seite liegt das Interesse der Beschwerdegegnerin und damit der Gemeinde, ihre Möglichkeiten zur Siedlungsentwicklung – soweit dies im Rahmen der ihr von der Raumplanungsgesetzgebung und vom Richtplan 2009 gesetzten engen Grenzen noch zulässig ist – auch wahrzunehmen und auf der anderen Seite das Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhaltung und dem Betrieb ihrer Anlage.