StFV macht dazu klar, dass die Wahrscheinlichkeit (dargestellt auf der vertikalen Y-Achse des Diagramms) umso geringer sein muss, je höher die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung und der Umwelt respektive je grösser das Ausmass der Schädigungen (horizontale X-Achse des Diagramms) sein können. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres Entscheids die verschiedenen, gegenläufigen Interessen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin umfassend dargelegt.