BUWAL S. 8) erhöht und zwar jeweils klar in die obere Hälfte des Übergangsbereichs. Insofern kann der Vorinstanz nur soweit zugestimmt werden, dass die Risikosummenkurve den oberen Drittel des Übergangsbereichs nur erreicht, nicht aber überschreitet. 4.5. 4.5.1. Wie vorstehend erwähnt, ist bei einer im Übergangsbereich verlaufenden Summenkurve eine Interessenabwägung vorzunehmen. Art. 7 Abs. 2 StFV macht dazu klar, dass die Wahrscheinlichkeit (dargestellt auf der vertikalen Y-Achse des Diagramms) umso geringer sein muss, je höher die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung und der Umwelt respektive je grösser das Ausmass der Schädigungen (horizontale X-Achse des Diagramms) sein können.