BAFU], Bern 1996, [kurz: Richtlinie BUWAL] S. 7 ff.): - Bereich des akzeptierten kollektiven Risikos: Hier ist nur aber immerhin das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzrechts zu beachten - Übergangsbereich des bedingt akzeptierbaren kollektiven Risikos: Hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. auch Art. 7 StFV) - Bereich des nicht akzeptierbaren kollektiven Risikos, welcher über der Akzeptabilitätskurve liegt 4.4.2.