, abrufbar unter www.swissgas.ch). Auch ist unter dem Eindruck von bis zu 47 zusätzlich möglichen Todesopfern bei einem Grossereignis das Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht entscheidend, dass die Belegungsannahmen für den zwischen 220 und 380 m von der Gasleitung entfernt liegenden Zeltplatz bei einer Überarbeitung des erwähnten Rahmenberichts von 2010 ebenfalls zu einer Erhöhung der Summenkurve (vgl. nachfolgend) im Vergleich zur Berechnung von 1998/1999 führten. 4.4. 4.4.1.