z und y von total ca. 11'000 m2 sowie der Erhöhung der Ausnützung um 0,3 – was 3'300 m2 zusätzlich anrechenbarer Geschossfläche entspricht – die Annahme des Ingenieurunternehmens sogar moderat ausfiel (das neu eingezonte Grundstück Nr. y wird bei dieser Überprüfung auch mit Verweis auf § 10 Abs. 1 lit. a Anhang der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL Nr. 736] sehr zurückhaltend berücksichtigt).