Diesem Grundsatz sei mit der Genehmigung der Auf- und Einzonung nachgelebt worden, indem es bei der vorliegenden Situation eben nicht möglich sei, die massvolle raumplanerische Entwicklung der Gemeinde ohne eine – hier aber vertretbare – Risikoerhöhung umzusetzen. 4.3. Die von der Beschwerdeführerin bei der suisseplan Ingenieure AG in Auftrag gegebene Risikoermittlung vom 23. Juni 2011 zeigt, dass bei einem Totalversagen der Transitgasleitung beide Grundstücke Nrn.