Mit dem neuen Zonenplan wurde auch dieses Grundstück der Wohnzone A mit einer Ausnützungsziffer von 0,6 zugeschlagen. 4.2. Die Vorinstanz erwidert auf die Kritik der Beschwerdeführerin, der kantonale Richtplan werde verletzt, dass gemäss diesem Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge so aufeinander abzustimmen seien, dass "möglichst" keine Risikoerhöhung erfolge. Diesem Grundsatz sei mit der Genehmigung der Auf- und Einzonung nachgelebt worden, indem es bei der vorliegenden Situation eben nicht möglich sei, die massvolle raumplanerische Entwicklung der Gemeinde ohne eine – hier aber vertretbare – Risikoerhöhung umzusetzen.