19 Abs. 2 des totalrevidierten Bau- und Zonenreglements [nBZR]). Wegen dieser deutlich höheren Ausnutzungsmöglichkeit ist von einer Aufzonung auszugehen (vgl. zur Definition Planungshilfe Bund, Anhang 3 Glossar; vgl. auch nachfolgende E. 6.3.1). Gleichzeitig wurde das Grundstück mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Das Grundstück Nr. y, welches eine Grösse von 1'808 m2 aufweist, lag bis anhin in der Landwirtschaftszone. Das Gebäude werde aber nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Mit dem neuen Zonenplan wurde auch dieses Grundstück der Wohnzone A mit einer Ausnützungsziffer von 0,6 zugeschlagen.