BUWD S. 5 und 47). Die Beschwerdeführerin weist daraufhin, dass der streitbetroffene Teil des Grundstücks Nr. z in einem Abstandsbereich von 25 m, das Grundstück Nr. y in einem solchen von 12 m zur Erdgasleitung liegen, was sich anhand des Teilzonenplans X Dorf bestätigen lässt. Dass die Grundstücke vollumfänglich im Konsultationsbereich (angrenzenden Bereich) nach Art. 11a Abs. 2 StFV liegen, ergibt sich auch aus der Planungshilfe "Raumplanung und Störfallvorsorge" des Bundes vom Oktober 2013 (Ziff. 3.2 Fussnote Ziff.