im Nachgang dazu wird ihr zweiter Antrag betreffend den generellen Verzicht auf die Erhöhung der Ausnützungsziffer im Abstandsbereich von 400 m zur Erdgasleitung behandelt (nachstehende E. 6). 4. 4.1. Unbestritten ist, dass die beiden Grundstücke Nrn. z und y im Gebiet Y der Gemeinde X gemäss Konsultationskarte "Technische Gefahren" im Konsultationsbereich des Abstandes zu einer risikorelevanten Anlage – eben der Transitgasleitung – liegen. In diesem Bereich ist eine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge notwendig (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 11a StFV; vgl. Arbeitshilfe BUWD S. 5 und 47).