Diese würden die beiden ersteren erheblichen öffentlichen Interessen nicht überwiegen. Die Interessenabwägung habe klar zugunsten der Erdgashochdruckleitung und zugunsten des Schutzes der Bevölkerung auszufallen. Die geplanten Ein- und Umzonungen sowie die geplante Erhöhung der Ausnützungsziffern erwiesen sich als richtplanwidrig und als nicht zweckmässig. Vorab ist auf das erste Begehren der Beschwerdeführerin betreffend die Grundstücke Nrn. z und y einzugehen (nachstehende E. 4); im Nachgang dazu wird ihr zweiter Antrag betreffend den generellen Verzicht auf die Erhöhung der Ausnützungsziffer im Abstandsbereich von 400 m zur Erdgasleitung behandelt (nachstehende E. 6).