3.5. Die Beschwerdeführerin verlangt mit dem Antrag 2 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits, dass auf die Ein- bzw. Umzonung der Grundstücke Nrn. z und y sowie andererseits generell auf eine Erhöhung der Ausnützungsziffer in einem Abstandsbereich von 400 m zur bestehenden Transitgasleitung verzichtet wird. Sie rügt dazu im Wesentlichen eine falsche Interessenabwägung durch die Vorinstanz. Die Transitgasleitung bilde als Hauptgasleitung das Rückgrat der schweizerischen Gasversorgung, weshalb an dieser ein überragendes öffentliches schweizweites Interesse bestehe, diene sie doch der ausreichenden Versorgungsbasis des Landes.