Diese Pflichten, die im Wesentlichen bereits im Richtplan 2009 enthalten sind, wurden mit der revidierten StFV verstärkt respektive konkretisiert. Wie erwähnt (vorstehende E. 3.2.1) fehlt es für den streitbetroffenen Streckenabschnitt der Gasleitung jedoch offenbar noch an einem seit 1. April 2013 von der StFV vorgeschriebenen Kurzbericht der Beschwerdeführerin über ihre Anlage, im Rahmen dessen das BFE zu prüfen hätte, ob die Wahrscheinlichkeit für eine schwere Schädigung hinreichend klein ist oder aber, ob eine Risikoermittlung anzuordnen ist. 3.5.