Das Abwägen zwischen den einzelnen Interessen und die Koordination der verschiedenen Nutzungsansprüche ist daher eine wichtige Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörden." 3.4. Wie unter den vorstehenden E. 3.2 und 3.3 ausgeführt stehen im Rahmen der Störfallvorsorge sowohl der Inhaber der gefährlichen Anlage wie auch – insbesondere im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen – die involvierten Behörden in der Pflicht, das Risiko für Personen und Sachen in der Umgebung einer gefährlichen Anlage möglichst gering zu halten. Diese Pflichten, die im Wesentlichen bereits im Richtplan 2009 enthalten sind, wurden mit der revidierten StFV verstärkt respektive konkretisiert.