Das BAFU hält in seinen Erläuterungen fest (Ziff. 2.3), dass die Vernachlässigung der Störfallproblematik in der Praxis mehr auf Informationslücken und unvollständigen Richt- bzw. Nutzungsplänen, als auf Regelungslücken beruhe (Ziff. 2.3 Erläuterungen StFV BAFU mit Verweis auf Muggli, Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht, Bern, April 2007). Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt äussert sich der Kantonale Richtplan vom 17. November 2009 (KRP 2009), verabschiedet vom Kantonsrat am 23. März 2010, unter der Rubrik S9 zu den technischen Gefahren. Richtungsweisend (Ziff.