Wie erwähnt ist die revidierte StFV am 1. April 2013 in Kraft getreten. Die Gemeindeversammlung der Gemeinde X hat bereits am 20. August 2012 über die Änderungen ihres Zonenplans und das neue BZR entschieden und die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen (vgl. dazu auch vorstehende E. 2.2). Die Berücksichtigung der Störfallvorsorge in der Raumplanung auf Stufe Richt- und Nutzungsplanung war aber bereits vor der Inkraftsetzung der revidierten StFV Pflicht. Dies gestützt auf Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 lit. b und Art. 6 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Das BAFU hält in seinen Erläuterungen fest (Ziff.