Die bessere Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge soll auch dazu beitragen, dass die Erhöhung der Sicherheit volkswirtschaftlich möglichst effizient erfolgt (Ziff. 1.3 Erläuterungen StFV BAFU). Nach dem neuen Art. 11a StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung (Abs. 1). Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Abs. 2).