Zur Erreichung des zweiten Ziels der StFV-Revision wurde ein neuer Artikel 11a "Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung" aufgenommen, mit welchem insbesondere die Kantone auf die Pflicht zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge aufmerksam gemacht werden. Mit Hilfe einer konsequenten Anwendung der raumplanerischen Instrumente (Sachplan, Richtplan und Nutzungsplan) soll das Risiko langfristig in einem tragbaren Bereich gehalten und in kritischen Fällen auf ein tragbares Mass reduziert werden. Die bessere Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge soll auch dazu beitragen, dass die Erhöhung der Sicherheit volkswirtschaftlich möglichst effizient erfolgt (Ziff.