Andernfalls verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4.4 der StFV zu erstellen hat (Art. 6 Abs. 4 StFV). Die Vollzugsbehörde (BFE) prüft danach die Risikoermittlung und beurteilt die Tragbarkeit des Risikos (Art. 7 StFV). Kommt sie zum Schluss, dass das Risiko nicht tragbar ist, ordnet sie die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an, wozu nötigenfalls auch Betriebsbeschränkungen und -verbote gehören (Art. 8 Abs. 1 StFV). Fallen die Massnahmen in die Zuständigkeit eines anderen Gemeinwesens, stellt die Vollzugsbehörde der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge (Art. 8 Abs. 2 StFV; vgl. auch Ziff. 1.3 Erläuterungen StFV BAFU).