Nach Art. 5 Abs. 4 StFV ist der Kurzbericht zudem laufend zu ergänzen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen. Der Kurzbericht ist von der Vollzugsbehörde zu prüfen, bei Rohrleitungsanlagen insbesondere, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen plausibel ist (Art. 6 Abs. 2 lit. c StFV), respektive diese Wahrscheinlichkeit hinreichend klein ist (Art. 6 Abs. 3 lit. c StFV). Andernfalls verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4.4 der StFV zu erstellen hat (Art. 6 Abs. 4 StFV).