c. die verfügbaren Informationen über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe sammeln, auswerten und an betroffene Dritte (z.B. Personal, Ereignisdienste und Grundeigentümer) weitergeben. Weiter wurde Art. 5 StFV mit den Absätzen 3 und 4 ergänzt, womit auch Inhaber von Rohrleitungsanlagen zu einem Kurzbericht an die Vollzugsbehörde – das Bundesamt für Energie (BFE; vgl. Ziff. 1.3 Erläuterungen StFV BAFU) – verpflichtet werden. Der Kurzbericht hat nach Abs. 3 folgende Inhalte aufzuweisen: a. eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;