Danach hat der Inhaber einer Rohrleitungsanlage alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen zu treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert respektive deren Einwirkungen begrenzt werden (vgl. Art. 10 USG auch zum Folgenden). Die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze sind im neuen Anhang 2.4 StFV festgehalten: