SR 814.01]). Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis u.a. an einer Rohrleitungsanlage, bei dem ausserhalb derselben erhebliche Einwirkungen auftreten (Art. 2 Abs. 4 Einleitungssatz und lit. c StFV). 3.2. Mit der Revision der StFV verfolgt der Bund einerseits das Ziel, die von Rohrleitungsanlagen mit dem Potenzial für eine schwere Schädigung ausgehenden Risiken auf ein tragbares Mass zu reduzieren (nachfolgende E. 3.2.1) und andererseits die Risiken durch eine bessere Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge bei störfallrelevanten Rohrleitungsanlagen nicht weiter ansteigen zu lassen (nachfolgende E. 3.2.2; vgl. Ziff. 1.2 der Erläuterungen des Bundesamtes für Umwelt [