| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid richtigerweise darauf, dass seit der per 1. April 2013 in Kraft gesetzten Revision der Störfallverordnung (StFV; SR 814.012) auch Erdgashochdruckleitungen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f StFV in Verbindung mit Art. 1 der Rohrleitungsverordnung [RLV; SR 746.11] und Anhang 1.3 der StFV). Ziel der StFV ist es, die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 StFV, vgl. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]).